AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

Verkauf und Warenlieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen, Nebenabreden und Zusicherungen irgendwelcher Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit uns über Warenlieferungen, auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung.

Preis- und Konditionsvereinbarungen

Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk oder Lager SCHOTEC ohne Mehrwertssteuer. Die Lieferung erfolgt frei Haus ab einem Nettoauftragswert von EUR 1500,- soweit nichts anderes vereinbart wurde. Unter einem Nettoauftragswert von EUR 1500,- wird zum Auftragswert eine Frachtpauschale von EUR 150,- fällig. Alle Rabatt- und Zahlungsvereinbarungen gelten maximal bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres und werden jährlich neu festgelegt.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Als Nachweis der Zugang der Rechnung reicht der Nachweis der Absendung werden 2 Werktage als Zugangsfiktionsdatum hinzugerechnet.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Wechseldiskont und Spesen gehen zu lasten des Käufers. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Zielüberschreitungen werden 1,0 % Zins pro angefangenen Monat berechnet. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit zu vermindern geeignet sind, so werden unsere Forderungen erklären, die unbestritten, anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers, ist nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit der nachstehenden Erweiterung.

a) das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt den Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsbedingungen oder sonstigem Rechtsgrund Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies gilt auch bei Lieferungen auf fremden Grundstücken

b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

c) Be- und Verarbeitung unserer Ware erfolgt für uns, ohne § 950 BGB untergeht. Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen ins nicht gehörigen Waren so übergeht an uns das Miteigentum an der neuen Sache in Verhältnis des Wertes aller verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.. Die aus der Verarbeitung einstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingung.

d) Der Käufer hat uns von Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderungen und Ansprüche und von allen diesen Gegenständen eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

e) Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenständen zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderungen als gefährdet erscheint oder der Käufer oder sein Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die den Wiederverkäufern erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung können wir unter den gleichen Vorraussetzungen wiederrufen.

f) Veräußert der Besteller, die aus der Be- und Verarbeitung sowie aus der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstandene Ware an Dritte, so tritt er entsprechend den oben genannten Bestimmungen der Forderung gegenüber dem Drittschuldner anteilig in Höhe des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten oder verbundenen bzw. vermischten Vorbehaltswaren zu anderen Sachen an uns ab.

g) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im laufenden Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Es tritt bereits jetzt die ihm gegenüber den Dritten bestehenden Forderungen in voller Höhe bis zum Ausgleich des Aufpreises gegenüber dem Verkäufer ab.

h) Der Verkäufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Drittschuldner unverzüglich die Abtretung anzuzeigen sowie Auskunft über die Adressen der Drittschuldner umgehend an den Verkäufer zu erteilen.

Versand und Gefahrenübergang Die Transportgefahren trägt der Käufer. Etwaige Beschädigungen hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadenersatzansprüche bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf verlangen des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Auf Beanstandung wegen fehlender Teile wird nur eingegangen, wenn die Beanstandung bei oder sofort nach Empfang der Sendung bei uns erfolgt.

Gewährleistung

Die Eigenschaften der Kaufsache und ihre Verwendungszweck richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Schlechtleistung oder Nichtleistung hat der Käufer uns eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber uns geltend machen. Während der Nachlieferungs- bzw. Nacherfüllungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, nach seine Wahl Nachbesserung oder Neulieferung vorzunehmen. Soweit der Käufer sich nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist nicht gegenüber dem Verkäufer berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb einer Frist von 7 Tagen dem Verkäufer mitzuteilen, ob er weiterhin auf Nacherfüllung besteht. Unterbleibt eine Nachfrist des Käufers können wir davon ausgehen, dass wir weiterhin zur Nacherfüllung verpflichtet sind. Sachmängelhaftungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmenskunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen., spätestens jedoch 6 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer. Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber Verbraucherkunden verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fristen der Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern und Verbrauchern gelten auch für Mangelfolgeschäden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die EN 13384 Vertragsgrundlage zwischen Verkäufer und Käufer ist. Eine Haftung des Verkäufers für Mängel, die sich aus der Nichtbeachtung der EN 13384 ergeben, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiterhin wird die Haftung des Verkäufers begrenzt auf fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder seine Erfüllungshilfen und Vertragstypische vorhersehbare Schäden.

Bagatellschäden

Eine Haftung Bagatellschäden des Verkäufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Lieferzeiten

Angegebene Lieferzeiten sind zunächst unverbindlich und erlangen erst durch Auftragsbestätigung des Verkäufers Verbindlichkeit.

Fertigung nach Anweisung des Kunden

Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, sei es dann, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Schlussklauseln

Sämtliche Bestellungen werden auch bei Vorliegen der Auftragsbestätigung nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Verkäufers angenommen. Auf diesen Ertrag findet ausschließlich formales und materielles deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) sowie unter Ausschluss Verweisungen des internationalen deutschen Privatrechts in ausländisches recht Anwendung. Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist 99091 Erfurt in Deutschland. Soweit der Käufer ein Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Partein diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung an Nächsten kommt.